Übersetzungen von juristischen Texten wie Verträgen oder Vorschriften bilden einen großen Prozentsatz meiner Aufträge. Nutzen Sie meine langfristigen Erfahrungen und in Kursen an der Juristischen Fakultät der Masaryk-Universität in Brünn erworbenen Kenntnisse. Überzeugen Sie sich von meiner Arbeit: Als Referenz-Textproben von juristischen Übersetzungen veröffentliche ich ausgewählte Passagen von Gesetzen in meiner Übersetzung.
Gesetz Nr. 121/2000 Slg.
über das Urheberrecht, über Rechte, die mit dem Urheberrecht zusammenhängen und über die Änderung von einigen Gesetzen (Urheberrechtsgesetz)
vom 7. April 2000
Das Parlament hat folgendes Gesetz der Tschechischen Republik beschlossen:
ERSTER TEIL
Das Urheberrecht und damit zusammenhängende Rechte
§ 1
Gegenstand der Regelung
Dieses Gesetz regelt
a) die Rechte des Autors zu seinem Werk,
b) die mit dem Urheberrecht zusammenhängenden Rechte:
- Rechte des leistenden Künstlers zu seiner künstlerischen Leistung,
- Recht des Herstellers einer Tonaufnahme zu deren Aufnahme,
- Recht des Herstellers einer audiovisuellen Aufnahme zu deren Aufnahme,
- Recht des Rundfunk- oder Fernsehsenders zur ursprünglichen Sendung,
- Recht des Veröffentlichers zum bisher nicht veröffentlichten Werk, zu dem die Frist der Vermögensrechte abgelaufen ist,
- Recht des Verlegers zur Entlohnung im Zusammenhang mit der Anfertigung einer Vervielfältigung eines von ihm herausgegebenen Werkes zum eigenen Bedarf,
c) Recht des Beschaffers zu einer von ihm beschafften Datenbank,
d) Rechtsschutz gemäß diesem Gesetz,
e) kollektive Verwaltung der Urheberrechte und mit dem Urheberrecht zusammenhängenden Rechten.
KOPF I
Urheberrecht
Teil 1
Gegenstand des Urheberrechts
§ 2
Werk
(1) Der Gegenstand der Urheberrechts ist ein literarisches Werk und anderes künstlerisches Werk sowie wissenschaftliches Werk, das ein einzigartiges Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit des Urhebers ist und in einer beliebigen objektiv wahrnehmbaren Form einschließlich elektronischer Form ausgedrückt ist, dauerhaft oder vorübergehend, ohne Rücksicht auf seinen Umfang, Zweck oder seine Bedeutung (weiter nur »Werk«). Ein Werk ist insbesondere ein verbales Werk, das ausgedrückt ist in Sprache oder Schrift, ein musikalisches Werk, dramatisches Werk sowie musikalisch-dramatisches Werk, choreografisches Werk und pantomimisches Werk, fotografisches Werk und Werk das ausgedrückt in einem Verfahren, das dem fotografischen ähnlich ist, ein audiovisuelles Werk, wie ein kinematografisches Werk, Werk der bildenden Kunst, wie ein Mal-, grafisches und bildhauerisches, architektonisches Werk einschließlich eines urbanistischen Werks, Werk der angewandten Kunst und kartografisches Werk.
(2) Für ein Werk wird auch ein Computerprogramm gehalten, wenn es dahingehend ursprünglich ist, dass es ein eigenes geistiges Produkt des Autors ist. Für ein komplexes Werk wird eine Datenbank gehalten, welche mit der Wahlweise oder Gestaltung des Inhalts ein eigenes geistiges Produkt des Autors ist. Fotografie, die im Sinne des ersten Satzes ursprünglich ist, ist wie ein fotografisches Werk geschützt.
(3) Das Urheberrecht bezieht sich auf ein beendetes Werk, seine einzelnen Entwicklungsphasen und Teile, einschließlich des Namens und Namen der Gestalten, solange sie die Bedingungen gemäß Absatz 1 oder gemäß Absatz 2 erfüllen, wenn es sich um Gegenstände des Urheberrechts handelt, die darin enthalten sind.
(4) Der Gegenstand des Urheberrechts ist auch ein Werk, das durch eine schöpferische Bearbeitung eines anderen Werkes entstanden ist, einschließlich einer Übersetzung des Werkes in eine andere Sprache. Dadurch nicht betroffen ist das Recht des Autors des verarbeiteten oder übersetzten Werkes.
(5) Ein Sammelwerk wie Zeitschrift, Enzyklopädie, Anthologie, Streifzüge, Ausstellung oder eine andere Datenbank (§ 88), wenn es sich um ein Komplex von unabhängigen oder anderen Elementen handelt, welche mit der Wahlweise oder Gestaltung des Inhalts das Ergebnis der schöpferischen Tätigkeit des Autor ist, ist ein Sammelwerk.
(6) Kein Werk aufgrund dieses Gesetzes ist insbesondere das Thema des Werkes an sich, eine Tagesnachricht oder eine andere Angabe an sich, Gedanke, Verfahren, Prinzip, Methode, Entdeckung, wissenschaftliche Theorie, mathematische und ähnliche Formel, statistische Grafik und ein ähnlicher Gegenstand an sich.
§ 3
Ausnahme vom Schutz gemäß dem Urheberrecht im öffentlichen Interesse
Der Schutz aufgrund des Urheberrechts bezieht sich nicht auf
a) amtliche Werke wie Rechtsvorschriften, Entscheidungen, öffentliche Urkunden, öffentlich zugängliche Register und Sammlung ihrer Urkunden sowie amtliche Entwürfe amtlicher Werke und andere vorbereitende amtliche Dokumentationen einschließlich der amtlichen Übersetzungen solcher Werke, Veröffentlichungen des Abgeordnetenhauses und Senats, kommunale Gedenkbücher (kommunale Chroniken), Staatssymbole und Symbole der Einheiten territorialer Selbstverwaltung und andere solche Werke, bei denen ein öffentliches Interesse am Ausschluss vom Schutz besteht,
b) Schöpfungen der traditionellen Volkskultur, wenn der echte Name des Autor nicht allgemein bekannt ist und wenn es nicht um ein anonymes oder pseudonymes Werk geht (§ 7); ein solches Werk zu verwenden kann man nur auf eine Art und Weise, die dessen Wert nicht herabsetzt,
c) politische Ansprache und Rede, geführte bei einer Amtshandlung; das Recht des Autors zur Nutzung solcher Werke in einem Sammelwerk bleibt unberührt.
§ 4
Veröffentlichung und Herausgabe des Werkes
(1) Mit der ersten berechtigten öffentlichen Vortragung, Ausführung, Vorführung, Ausstellung, Ausgabe oder einer anderen Zugänglichmachung gilt das Werk als veröffentlicht.
(2) Mit dem Auftakt der berechtigten öffentlichen Verbreitung von Vervielfältigungen gilt das Werk als herausgegeben.
Teil 2
Urheberschaft
§ 5
Autor
(1) Autor ist eine natürliche Person, die das Werk geschaffen hat.
(2) Autor eines Sammelwerkes als eines Ganzen ist eine natürliche Person, die auf eine schöpferische Weise das Werk auswählte oder ordnete; dadurch nicht betroffen sind Rechte von Autoren der Werke, die ins Sammelwerk eingegliedert sind.
§ 6
Gesetzliche Vermutung der Autorschaft
Autor des Werks ist eine natürliche Person, deren richtiger Name auf eine übliche Weise am Werk oder beim Werk im Register der Schutzgegenstände genannt ist, das vom entsprechenden Gemeinschaftsverwalter geführt wird, wenn keine Gegenteil bewiesen wurde; das gilt nicht in den Fällen, wenn die Angabe im Widerspruch zu anderer so angeführten Angabe. Diese Bestimmung wird auch dann angewendet, wenn dieser Name ein Pseudonym ist, wenn der vom Autor angenommene Pseudonym keine Zweifel an der Identität des Autors weckt.
§ 7
Anonym und Pseudonym
(1) Die Identität des Autors, dessen Werk nach seinem Willensäußerung ohne Angabe des Namens veröffentlicht wurde (anonymes Werk), bzw. unter einem Deckname oder unter einem künstlerischen Zeichen (pseudonymes Werk) darf ohne seine Zustimmung nicht verraten werden.
(2) Solange sich der Autor eines anonymen oder pseudonymen Werks nein öffentlich erklärt, wird der Autor bei der Urheberrechtsausübung und dem -schutz im eigenen Namen und auf eigene Rechnung von der Person vertreten, die das Werk veröffentlicht hat, wenn kein Gegenteil nachgewiesen wurde; die öffentliche Erklärung des Autors ist nicht nötig, wenn dessen richtiger Name allgemein bekannt ist.
§ 8
Mitautoren
(1) Das Urheberrecht zum Werk, das entstanden ist infolge einer gemeinsamen schöpferischen Tätigkeit zweier oder mehreren Autoren bis zum Zeitpunkt der Beendigung des Werkes als ein einziges Werk (Mitautorenwerk), gehört allen Mitautoren gemeinsam und unterschiedslos. Zu Ungunsten der Entstehung des Mitautorenwerks ist es nicht, wenn die Ergebnisse der schöpferischen Tätigkeit einzelner Mitautoren im Werk unterschieden werden kann, solange diese nicht zur selbstständigen Nutzung geeignet sind.
(2) Mitverfasser es ist nicht jemand, der zur Entstehung des Werkes beigetragen hat nur mit seiner Hilfeleistung oder Rat technischen, administrativen oder fachmännischen Charakters oder Gewährung von Dokumentations- oder technischen Material, oder wer nur die Entstehung des Werkes veranlasst hat.
(3) Aus Rechtshandlungen, die das Mitautorenwerk betreffen, sind berechtigt und verpflichtet alle Mitautoren gemeinsam und unterschiedslos.
(4) Über die Behandlung des Werkes entschieden die Mitautoren einstimmig. Behindert ein einzelner Mitautor ohne ernstlichen Grund den Umgang mit dem Mitautorenwerk, können die übrigen Mitautoren die fehlende Willensäuerung vor Gericht anstreben. Den Urheberrechtsschutz zum Mitautorenwerk vor Gefährdung oder Verletzung kann auch ein einzelner Mitautor selbstständig anstreben.
(5) Falls zwischen den Mitautoren nicht anders vereinbart, ist der Anteil einzelner Mitautoren an gemeinsamen Erträgen aus dem Urheberrecht zum Werk der Mitautoren proportional der Größe ihrer schöpferischen Beiträge, und wenn diese Beiträge nicht unterscheiden werden können, sind die Anteile an gemeinsamen Erträgen gleich.
Teil 3
Entstehung und Inhalt des Urheberrechts
Abschnitt 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 9
Entstehung des Urheberrechts
(1) Das Urheberrecht zum Werk entsteht im Augenblick, wenn das Werk in einer beliebigen objektiv wahrnehmbaren Form ausgedrückt ist.
(2) Durch die Vernichtung einer Sachen, mit deren Hilfe das Werk ausgedrückt wurde, erlischt das Urheberrecht zum Werk nicht.
(3) Mit dem Erwerb des Inhaberrechts oder eines anderen sachlichen Recht zur Sache, mit deren Hilfe das Werk ausgedrückt ist, wird nicht erworben die Berechtigung zur Leistung des Rechtes, das Werk zu nutzen, wenn nichts anderes vereinbart wurde oder wenn sich aus diesem Gesetz nichts Anderes ergibt. Mit der Gewährung des Rechtes, das Werk zu nutzen, an eine andere Person, bleibt das Inhaberrecht oder ein anderes sachliches Recht zur Sache unberührt, mit deren Hilfe das Werk ausgedrückt ist, falls nicht anders vereinbart oder falls sich aus einer besonderen Rechtsvorschrift nichts anderes ergibt.
(4) Besitzer oder ein anderer Benutzer einer Sache, mit deren Hilfe das Werk ausgedrückt ist, ist nicht verpflichtet, diese Sache zu erhalten und vor Vernichtung zu schützen, falls nicht anders vereinbart oder sich nicht aus einer juristischen Sondervorschrift oder aus diesem Gesetz ergibt.
(5) Besitzer oder ein anderer Benutzer eines Baus, der eine Äußerung eines architektonischen Werkes darstellt, ist berechtigt, ohne Einwilligung des Autors angemessene Änderungen dieses Werkes im unbedingt notwendigen Umfang und bei der Werterhaltung des Werkes durchzuführen. Falls diese Änderungen nötig sind zur Verwirklichung des technischen oder betrieblichen Bestimmung des Baus, das nicht anders erreicht werden kann, ist derjenige, der beabsichtigt, die Änderung durchzuführen, verpflichtet, falls es von ihm gerecht gefordert werden kann, vorher den Autor über seine Absicht in Kenntnis zu setzen und ihm Baudokumentation einschließlich Abbildung zu gewähren, die den Stand vor dem Auftakt der baulichen Änderungen.
§ 10
Inhalt des Urheberrechts
Das Urheberrecht umfasst ausschließliche Persönlichkeitsrechte (§ 11) und ausschließliche Eigentumsrechte (§ 12 ff.).
Abschnitt 2
Persönlichkeitsrechte
§ 11
(1) Der Autor hat das Recht, über die Veröffentlichung seines Werkes zu entscheiden.
(2) Der Autor hat das Recht, die Autorschaft für sich in Anspruch zu nehmen, einschließlich des Rechtes zu entscheiden, ob und auf welche Art und Weise seine Autorschaft bei der Veröffentlichung seines Werks angegeben werden soll.
(3) Der Autor hat das Recht auf die Unantastbarkeit seines Werkes, insbesondere das Recht, die Bewilligung zu einer beliebigen Änderung oder einen anderen Eingriff in sein Werk zu erteilen, falls in diesem Gesetz nicht anders festgelegt. Wenn das Werk von einer anderen Person genutzt wird, darf dies nicht auf eine Art und Weise geschehen, die den Wert des Werks erniedrigen. Der Autor hat das Recht auf Aufsicht über die Erfüllung dieser Verpflichtung durch eine andere Personen (Autoren- Aufsicht), wenn sich aus dem Charakter des Werkes oder seiner Nutzung nichts Anderes ergibt, oder wen vom Benutzer nicht gerecht gefordert werden kann, dass er dem Autor die Leistung des Autorenaufsichtsrechts ermöglicht.
(4) Auf die Persönlichkeitsrechte kann der Autor nicht verzichten; diese Rechte sind nicht übertragbar und mit dem Tod des Autors erlöschen sie. Die Bestimmung des Absatzes 5 ist damit nicht berührt.
(5) Nach dem Tod des Autors darf sich niemand seine Autorschaft zum Werk aneignen, das Werk darf nur auf eine Weise genutzt werden, die sein Wert nicht erniedrigt, und es muss der Autor des Werks genannt werden, wenn es sich um kein anonymes Werk handelt. Den Schutz darf jede beliebige dem Autor nahe stehenden Personen, diese Berechtigung haben sie, auch wenn die Frist der Urheberinhaberrechte abgelaufen ist. Diesen Schutz darf auch eine juristische Person anstreben, die Autoren vereinigt oder ein entsprechender kollektiver Verwalter gemäß diesem Gesetz (§ 97).
(…)
- Übersetzung aus dem Tschechischen: © Radim Sochorek
- Foto: © Radim Sochorek
Für die Vollständigkeit, Aktualität und Richtigkeit der Gesetzestexte übernehmen wir keine Gewähr. Rechtlich verbindlich sind die Originalfassungen, wie sie in den entsprechenden amtlichen Gesetzesausgaben erscheinen.